fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Bei abnutzbaren ⇡ Vermögensgegenständen des ⇡ Anlagevermögens ist gemäß § 253 II ein Abschreibungsplan aufzustellen, indem die ⇡ Anschaffungskosten bzw. ⇡ Herstellungskosten (gegebenenfalls abzüglich eines Restwertes) durch Anwendung einer den ⇡ Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Abschreibungsmethode auf die Zeit der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden (⇡ Abschreibung). Die f.A.o.H. bilden die Obergrenze der im Rahmen der bilanziellen Folgebewertung.
Lexikon der Economics.
2013.
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